In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft 2018, Aktuell VI, setzt sich Daniela Fietze mit dem Beschluss des BGH-Kartellsenats vom 27. Februar 2018 – EnVR 1/17 auseinander. Hier hatte der BGH einen Anspruch auf Zahlung vermiedener Netzentgelte für ein in Höchstspannung angeschlossenes Kraftwerk nach § 18 StromNEV verneint. Dabei stellt er lediglich auf die Spannungsebene der Anschlussleitung des Kraftwerks ab.
Daniela Fietze vertritt, dass eine funktionale Betrachtung der Frage, wann eine Leitung zu einem Netz gehöre – unabhängig von der Spannungsebene der konkreten Leitung – im vorliegenden Fall näher gelegen hätte. Ein Stromnetz müsse notwendigerweise reine Anschlussleitungen enthalten, diese seien daher Teil des Netzes. Daher sei auch die streitgegenständliche Anschlussleitung Teil des Netzes der Antragsgegnerin – das Kraftwerk daher an ein Verteilernetz angeschlossen, so dass der Anspruch auf vermiedene Netzentgelte jedenfalls nicht am (fehlenden) Anschluss der Anlage an ein Verteilernetz, vgl. § 3 Nr. 11 EnWG, scheitern dürfte.1