Die ersten Ausschreibungsrunden des EEG 2017 sind gerade erst durchgeführt worden und von den bezuschlagten Anlagen sind noch keine verwirklicht. Trotzdem ging es im Bundestag jetzt schon um die Weiterentwicklung des Ausschreibungsdesigns. Denn im EEG 2017 sind erste Elemente einer „technologieneutralen“ Ausschreibung angelegt. Mit den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen und PV-Anlagen gem. § 39i EEG 2017 sollen ab Mai 2018 erste Pilotverfahren durchgeführt werden. Die Bundesregierung hat dazu kürzlich die erforderliche Rechtsverordnung nach § 88c EEG 2017 beschlossen, die noch der Zustimmung des Bundestages bedarf.
Am 1. Juni 2017 hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie daher eine Sachverständigenanhörung durchgeführt, um den Bundestagsbeschluss vorzubereiten. Thorsten Müller war dazu als einer von vier Sachverständigen geladen und konnte die Forschungsergebnisse der Stiftung präsentieren.
Einen Schwerpunkt bildeten dabei die beihilferechtlichen Grundlagen der Entwicklung. „Es ist wichtig zu wissen, dass ‚technologieneutrale‘ Ausschreibungen nach der Systematik der EU-Kommission die Regel sind und die in Deutschland als Regelfall vorgesehenen spartenspezifischen Ausschreibungen für die verschiedenen erneuerbaren Energien die Ausnahme darstellen“, fasst Thorsten Müller die zentrale beihilferechtliche Weichenstellung zusammen. Von diesem in den Umweltschutz- und Energie-Beihilfeleitlinien der EU-Kommission (kurz: UEBLL) enthaltene Regel-Ausnahme-Verhältnis kann zwar unter bestimmten Ausnahmen abgewichen werden. Die Begründungslast und damit letztlich die politische Durchsetzbarkeit liegt dann aber beim Mitgliedstaat, der abweichen will.
Weitere wichtige Punkte der Stellungnahme von Thorsten Müller waren die Verteilernetzkomponente, die begrenzten Fähigkeiten des Rechts zur technologieneutralen Steuerung und die beschränkte Aussagekraft der Pilotausschreibungen. Im Rahmen der Anhörung konnte Thorsten Müller nicht nur auf die erst wenige Tage alten Erkenntnisse aus der Frühjahrstagung der Stiftung Umweltenergierecht zurückgreifen, sondern auch auf langjährige Arbeiten aufbauen.