Finanzen
Erfahren Sie mehr zur Gemeinnützigkeit, zum Stiftungskapital und zum Haushalt der Stiftung.
Gemeinnützigkeit
Die Stiftung Umweltenergierecht verfolgt nach § 3 Abs. 1 ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Sie ist vom Finanzamt Würzburg mit Freistellungsbescheid vom 28.06.2023 als gemeinnützig anerkannt.
Stiftungskapital
Die 46 Stiftungsgründer haben die Stiftung Umweltenergierecht am 1. März 2011 mit einem Kapital von 78.400 € ausgestattet Zur Prüfung des Jahresabschlusses 2022 belief sich das Stiftungskapital aufgrund von Zustiftungen und Rücklagen nach § 62 Abs. 4 AO auf 422.783 €.
Das Stiftungskapital ist wie das Stiftungsvermögen insgesamt gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes „sicher und wirtschaftlich zu verwalten“. Die Stiftung Umweltenergierecht hat der Fürstlich Castell`schen Bank in Würzburg ein Vermögensverwaltungsmandat erteilt, um das Stiftungskapital anzulegen. Die daraus resultierenden Erträge werden für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt.
Haushalt
Der Haushalt wird jeweils im Vorjahr als Wirtschaftsplan vom Stiftungsvorstand aufgestellt und vom Stiftungsrat geprüft. Für das Jahr 2023 beläuft sich das Volumen auf 2.501.292,63 €.
Einnahmen
Die Stiftung finanziert sich im Wesentlichen aus vier Quellen:
- Zuwendungen,
- Auftragsforschung,
- Erträge des Stiftungskapitals und
- Spenden.
Daneben fließen dem Stiftungshaushalt weitere Einnahmen zu, z.B. aus
- Teilnehmerbeiträgen von Tagungen und
- Honoraren für Vorträge.
Zuwendungen der öffentlichen Hand und forschungsfördernder Institutionen
Mit Zuwendungen fördern Bund, EU-Kommission und Länder sowie andere Stiftungen und Institutionen, Forschung an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Auch die Stiftung Umweltenergierecht erhält vielfältige Zuwendungen, mit denen dann eigene Forschungsfragen bearbeitet werden können. Für 2023 sind Zuwendungen in Höhe von 1.018.558,29 € veranschlagt.
In diese Kategorie fallen ebenfalls Einnahmen, wie bspw. Teilnehmerbeiträge und Honorare für Vorträge die in 2023 mit insgesamt 43.500 € veranschlagt wurden.
Auftragsforschung
Im Rahmen der Auftragsforschung beantwortet die Stiftung Umweltenergierecht Fragen für die öffentliche Hand, etwa das Bundeswirtschaftsministerium, die EU-Kommission oder Landesregierungen. Im Unterschied zu Zuwendungen werden hier die Forschungsfragen nicht von der Stiftung, sondern von den Auftraggebern gestellt, die Antworten werden aber nach denselben wissenschaftlichen Standards erarbeitet. Aus diesem Bereich ist für 2023 mit Mitteln in Höhe von 282.702,15 € kalkuliert worden.
Erträge des Stiftungskapitals
Für das Jahr 2023 rechnet die Stiftung Umweltenergierecht mit Erträgen in Höhe von 5.400 €.
Spenden
Durch Zuwendungen, Auftragsforschung und Erträge aus dem Stiftungskapital sind nicht alle Kosten der Forschungsarbeit abgedeckt. Daher sind wir zudem auf Spenden angewiesen. Spenden werden von der Stiftung Umweltenergierecht entsprechend der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet. Die Spenden wirken in einer Vielzahl von Förderprojekten der Stiftung Umweltenergierecht. Für das Jahr 2023 hat die Stiftung Umweltenergierecht einen Spendenbedarf von 540.000 €.
Als weitere Verbesserung der finanziellen Basis der Stiftung wurde 2021 der ENERGIEVORRAT im Rahmen des 10-jährigen Bestehens der Stiftung angelegt. Aus diesem unselbständigen Fonds werden im Laufe der nächsten zehn Jahre Gelder entnommen, um eigene Forschungsprojekte zu finanzieren. Im Haushalt 2023 ist eine Entnahme von bis zu 500.000 € geplant.
Ausgaben
Die Personalkosten machen den größten Teil der geplanten Ausgaben aus und sind mit 2.316.891,27 € veranschlagt. Für Sachkosten (Arbeitsplatz, Literatur, Datenbanken, Unteraufträge, Wissenschaftsförderung etc.) werden voraussichtlich 690.149,13 € benötigt. Zur vollständigen Deckung der geplanten Ausgaben werden in 2023 weitere Forschungsprojekte eingeworben bzw. Ausgaben eingespart.
Bilanz und Wirtschaftsprüfertestat
Im Folgejahr wird zur Erfüllung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung nach Art. 16 Abs. 1 Bay. Stiftungsgesetz jeweils eine Bilanz erstellt. Diese wird in Abstimmung mit der Regierung von Unterfranken in regelmäßigen Abständen von einem Wirtschaftsprüfer testiert.
Jahresabschlüsse
Testat Wirtschaftsprüfer für 2019
Testat Wirtschaftsprüfer für 2015
Testat Wirtschaftsprüfer für 2014
Testat Wirtschaftsprüfer für 2013