Knapp zwei Jahre § 2 EEG 2023 und Art. 3 EU-Notfall-Verordnung: Tragen die Normen zur Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren bei?

Würzburg, 21. Juni 2024

In dem kürzlich veröffentlichten Aufsatz „Gesetzgeberische Wertungsentscheidungen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien – eine Zwischenbilanz zu Inhalt und Wirkungsweise von § 2 EEG 2023 und Art. 3 EU-Notfall-Verordnung“ analysieren Frank Sailer und Saskia Militz von der Stiftung Umweltenergierecht den Inhalt und die Wirkungsweisen des § 2 EEG 2023 und des Art. 3 EU-Notfallverordnung. Dabei ziehen sie eine erste, positive Zwischenbilanz.

In § 2 EEG 2023 schreibt der Gesetzgeber für alle Rechtsbereiche und für Behörden und Gerichte verbindlich ein höchstrangiges öffentliches Interesse an den erneuerbaren Energien und damit eine strikte Gewichtungsvorgabe fest. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um eine gesetzgeberische Wertungsdirektive, die die wertungsoffenen Spielräume etwa bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen „vorprägt“ und einen relativen Gewichtungsvorrang für die erneuerbaren Energien schafft. Dies erleichtert rechtssichere Abwägungsentscheidungen und trägt zu einer Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren bei.

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