Für die ersten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien endet am 31. Dezember 2020 der Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung und der Marktprämie. Bereits jetzt wird diskutiert, ob es in klimapolitischer und volkswirtschaftlicher Hinsicht sinnvoll sein könnte, ausgeförderte Anlagen durch eine Anschlussförderung in geringerem Umfang zu einem Weiterbetrieb zu befähigen. Welche Möglichkeiten gäbe es hierfür im Europäischen Beihilferecht – dem für eine solche Weiterförderung entscheidenden rechtlichen Maßstab? Mit dieser Frage setzt sich ein aktuelles Diskussionspapier der Stiftung Umweltenergierecht auseinander.