Der Smart-Meter-Rollout und die Auswirkungen des Hochlaufs von Wärmepumpen und Wallboxen in den Stromnetzen – insbesondere die Anlagensteuerung nach § 14a EnWG – sind bislang zwei Entwicklungen, die zusammen gedacht werden können, aber nicht zusammen gedacht werden müssen. Beide Entwicklungen werden voraussichtlich ab dem 1. Januar 2024 durch Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) eng miteinander verzahnt. Entstehen dadurch höhere Kosten für Letztverbraucher?
Im Mai 2023 wurde das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) verabschiedet. Kern des Gesetzes ist die Novellierung des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) mit dem Zweck, den Rollout von intelligenten Messsystemen zu beschleunigen („Smart-Meter-Rollout“). Intelligente Messsysteme sind – vereinfacht ausgedrückt – Stromzähler, die über eine Digitalanzeige und eine Kommunikationseinheit zur Datenübertragung verfügen. Sie gewährleisten eine sichere und echtzeitbasierte Kommunikation in der Energiewirtschaft.
Der Einbau dieser Geräte obliegt grundsätzlich dem grundzuständigen Messstellenbetreiber. Das ist in der Regel der örtliche Verteilernetzbetreiber. Dieser muss Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern in jedem Fall mit intelligenten Messsystemen ausstatten, wenn der Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh liegt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 MsbG). Zudem besteht bei EE- bzw. KWK-Anlagenbetreibern eine Einbaupflicht bei einer installierten Leistung über 7 kW (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG). Unterhalb dieses Jahresstromverbrauchs bzw. dieser installierten Leistung ist kein verpflichtender Einbau vorgesehen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Vereinbarung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) besteht.
Aus Freiwilligkeit wird Pflicht
§ 14a EnWG adressiert die Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen für E-Autos und dient letztlich der Netzsicherheit. Was bedeutet der Rollout für Letztverbraucher mit einer Wärmepumpe und/oder einer Wallbox? Nach der gegenwärtigen Rechtslage kommt – wenn nicht ohnehin die Verbrauchsgrenze von 6.000 kWh überschritten wird – ein Pflichteinbau nur in Betracht, wenn aus freien Stücken eine netzorientierte Steuerung der Verbrauchseinrichtung nach § 14a Abs. 2 EnWG vereinbart wurde (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 MsbG). Dies wird durch ein reduziertes Netzentgelt vergütet.
Künftig wird die Freiwilligkeit zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung für neue Anlagen jedoch wohl in eine Pflicht umgewandelt. Hintergrund sind zwei geplante Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu § 14a EnWG. Sollten diese entsprechend den bisherigen Konsultationsfassungen – voraussichtlich im November 2023 – beschlossen werden, besteht dann für Letztverbraucher mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen die Verpflichtung, eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung abzuschließen. In der Folge muss der grundzuständige Messstellenbetreiber die Messstelle auch mit einem intelligenten Messsystem ausstatten – unabhängig davon, ob der Jahresstromverbrauch 6.000 kWh übersteigt oder nicht.
Welche Kosten entstehen?
Während die Jahreskosten bei einem „einfachen“ Stromzähler mit Digitalanzeige maximal 20 Euro pro Zählpunkt betragen dürfen (§ 32 Abs. 1 S. 1 MsbG), entstehen für den Letztverbraucher mit einer Vereinbarung nach § 14a EnWG Jahreskosten in Höhe von maximal 80 Euro: 50 Euro pro Messstelle für das intelligente Messsystem (§ 30 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) MsbG) sowie maximal 30 Euro für die Steuerbox (§ 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 3 MsbG).
Die Ausstattungsverpflichtungen für intelligente Messsysteme bei einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 kWh bis zu 10.000 kWh führen dagegen nur zu Jahreskosten in Höhe von maximal 20 Euro (§ 30 Abs. 1 Nr. 6 lit. b) MsbG) – gegenüber „einfachen“ Stromzählern entstehen insoweit keine Mehrkosten. Das Gleiche gilt auch bei Installation einer PV-Anlage mit einer installierten Leistung über 7 kW bis einschließlich 15 kW (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) MsbG).
Die Jahreskosten für ein intelligentes Messsystem steigen dabei gestaffelt mit dem Jahresstromverbrauch bzw. mit der installierten Leistung. Die Zusatzkosten bei einer Vereinbarung nach § 14a EnWG gegenüber einem einfachen Stromzähler mit Digitalanzeige oder den Pflichteinbaukonstellationen von intelligenten Messsystemen bis 10.000 kWh Jahresverbrauch bzw. bis 15 kW installierte Leistung können sich demnach auf 60 Euro pro Jahr belaufen: Statt den bisherigen 20 Euro sind nun 80 Euro zu zahlen. 50 Euro für das intelligente Messystem plus 30 Euro für die Steuerbox.
Mehrbelastung soll ausgeglichen werden
Die mit der vorgesehen Teilnahmepflicht einhergehende Mehrbelastung von Letztverbrauchern mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen soll jedoch ausgeglichen werden. Dies kann – so die geplante Festlegung der BNetzA – in Form einer pauschalen Netzentgeltreduzierung erfolgen („Modul 1“). Bei der Berechnung der Pauschale sollen die Kosten für das intelligente Messsystem und die Steuerbox zugrunde gelegt werden. Die Kosten der Letztverbraucher werden auf diese Weise indirekt an den Netzbetreiber weitergereicht. Hier wird noch zu klären sein, inwieweit dieser die Kosten wiederum über die Anreizregulierung auf alle Netznutzer weiterwälzen kann – insgesamt ein komplexes System, das für viele Letztverbraucher undurchsichtig bleiben wird.
Ihre Ansprechpartner: Carsten von Gneisenau, Dr. Tobias Klarmann und Dr. Johannes Hilpert