Die Möglichkeiten und Grenzen von Art. 192 AEUV als Rechtsgrundlage für die Weiterentwicklung der EU-Emissionshandels-Richtlinie (EHS Evolution)

Im Vorfeld der in der zweiten Jahreshälfte 2026 anstehenden Reform des Europäischen Emissionshandelssystems wird untersucht, ob und inwieweit Art. 192 AEUV weiterhin als Rechtsgrundlage für die Emissionshandels-Richtlinie dienen kann.

Laufzeit: 1. September 2025 – 31. März 2026

Projektmittel: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)

Projektbearbeitung

Dr. Jana Viktoria Nysten
Tel: +49 931 794077-273
E-Mail

Die Europäische Kommission hat bis Mitte 2026 einen Vorschlag zur Weiterentwicklung der Emissionshandels-Richtlinie vorzulegen. Bereits jetzt wird eine Vielzahl von Optionen für die Weiterentwicklung des Emissionshandelssystems diskutiert.

Ziel des Projekts ist, zu untersuchen, ob und inwieweit Art. 192 AEUV weiterhin als Rechtsgrundlage für das Europäische Emissionshandels-System bei der anstehenden Reform dienen kann. Im Einzelnen wird analysiert: Welche Grenzen setzt Art. 192 Abs. 2 AEUV für die Weiterentwicklung des Emissionshandelssystems im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens? Was ist unter einer „Vorschrift überwiegend steuerlicher Art“ i.S.v. Art. 192 Abs. 2 S. 1 lit. a) AEUV in diesem Zusammenhang zu verstehen? Wann ist von einem erheblichen Berühren der Energiesouveränität der Mitgliedstaaten nach Art. 192 Abs. 2 S. 1 lit. c) AEUV auszugehen?