Novelle des Energieeffizienzgesetzes: Ist weniger mehr?

25. Juni 2026 / 6 Minuten Lesedauer

Das Bundeskabinett hat den Entwurf für das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (EnEff-RL) beschlossen (Foto: tvjoern/Pixabay)

Am letzten Mittwoch hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (EnEff-RL) beschlossen, mit dem insbesondere das deutsche Energieeffizienzgesetz (EnEfG) novelliert werden soll. Angesichts des von der Europäischen Kommission am 21. November 2025 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland besteht auch tatsächlich Handlungsdruck. Eigentlich hätte die Richtlinie schon am 11. Oktober 2025 umgesetzt sein müssen.

Einer der zentralen Punkte der Novelle betrifft die Änderung des Energieverbrauchsschwellwerts, bei deren Überschreiten die Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (EMS und UMS) für Unternehmen verpflichtend wird. Nach den aktuellen Regelungen des EnEfG muss bei einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren ein EMS bzw. UMS eingeführt werden (§ 8 Abs. 1 EnEfG). Im jetzigen Entwurf wird diese Schwelle auf 23,6 GWh angehoben.

Die Bundesregierung begründet diesen Schritt mit dem Ziel, ein sogenanntes Gold-Plating zu beenden und das nationale Recht auf das unionsrechtliche Mindestmaß zurückzuführen: Art. 11 S. 1 EnEff-RL sieht eine entsprechende Verpflichtung nämlich erst ab einem jährlichen Endenergieverbrauch von mehr als 85 TJ (entspricht ca. 23,6 GWh) vor. So weit, so gut. Doch ist eine solche Anhebung des Schwellenwerts auch auf den zweiten Blick im Sinne des Unionsgesetzgebers? Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine präzise Einordnung in den unionsrechtlichen Gesamtzusammenhang der Energieeffizienz-Verpflichtungen.

Hintergrund: Nationale Umsetzung europäischer Energieeinsparverpflichtungen

Zunächst dient die Verpflichtung in § 8 Abs. 1 EnEfG nicht allein der Umsetzung von Art. 11 EnEff-RL. Ein Blick in den aktuellen Nationalen Energie- und Klimaplan (National Energy and Climate Plan – NECP) zeigt, dass der deutsche Gesetzgeber mit dieser Regelung auch ein Instrument geschaffen hat, um die Anforderungen aus Art. 8 und 10 EnEff-RL zu erfüllen (NECP, S. 390 unter Nr. 3). Art. 8 Abs. 1 EnEff-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten, verbindliche kumulierte Endenergieeinsparungen zu erzielen. Zur Umsetzung dieser Vorgabe bestehen gemäß Art. 8 Abs. 2 S. 1  EnEff-RL zwei Optionen:

  1. Ein Energieeffizienzverpflichtungssystem nach Art. 9 EnEff-RL, bei dem definierte Energieunternehmen (z. B. Netzbetreiber, Verkehrskraftstoffverteiler) selbst Einsparungen bei Endkunden realisieren müssen, oder
  2. alternative strategische Maßnahmen nach Art. 10 EnEff-RL, mit denen die erforderlichen Einsparungen auf anderem Wege erreicht werden.

Deutschland hat sich gegen die Einführung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems entschieden und stattdessen 37 alternative strategische Maßnahmen i. S. v. Art. 10 EnEff-RL gewählt. In diesem Maßnahmenbündel ist im NECP die oben genannte Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 EnEfG zur Einführung eines EMS oder UMS ab dem Schwellenwert von 7,5 GWh genannt.

NECP: „Es sind weitere Maßnahmen notwendig“

Dem NECP liegt die Annahme zugrunde, dass Deutschland zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 1 EnEff-RL bis Ende 2030 kumulierte Endenergieeinsparungen in Höhe von 137,5072 Millionen Tonnen Öleinheiten (Mtoe, ca. 1,6 Mio. GWh) erzielen muss. Mit den bisher gemeldeten alternativen Maßnahmen können jedoch voraussichtlich nur 116,515 Mtoe (ca. 1,36 Mio. GWh) erreicht werden. Daraus ergibt sich eine Lücke von 20,9922 Mtoe (244.000 GWh). Deutschland ist also bis dato zumindest seiner Pflicht aus Art. 8 Abs. 11 EnEff-RL noch nicht nachgekommen, der Europäischen Kommission zu melden, mit welchen strategischen Maßnahmen die erforderlichen Endenergieeinsparungen kumuliert erreicht werden. So heißt es im NECP auf S. 198: „Es sind daher weitere Maßnahmen zur Erreichung der noch fehlenden Endenergieeinsparungen notwendig.“.

Die Schwellenanhebung: Kein Stand-alone

Eine Anhebung des Energieverbrauchsschwellwerts von 7,5 GWh auf 23,6 GWh reduziert die Zahl der verpflichteten Unternehmen. Der verkleinerte Adressatenkreis hätte unmittelbare Auswirkungen auf die zu erwartenden Endenergieeinsparungen, die im Rahmen der alternativen strategischen Maßnahmen angerechnet werden können. Da § 8 Abs. 1 EnEfG derzeit Teil dieses Maßnahmenpakets ist, stellt sich die Frage, ob die vorgesehene Schwellenanhebung ohne weitere Ersatzmaßnahmen stehen bleiben kann. Denn die Mitgliedstaaten müssen unabhängig vom gewählten Instrument gemäß Art. 8 Abs. 2 EnEff-RL sicherstellen, dass die kumulierten Endenergieeinsparungen erreicht werden.

Mit weiteren Maßnahmen zum Lückenschluss

Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass die Anhebung des Energieverbrauchsschwellwerts in § 8 Abs. 1 EnEfG nicht isoliert betrachtet werden kann. Das europarechtliche System der Energieeffizienzverpflichtungen ist zielorientiert (Art. 8 EnEff-RL) und nicht primär an Minimalanforderungen (Art. 11 EnEff-RL) ausgerichtet.

Eine Schwellenanhebung hat Auswirkungen auf die ohnehin bereits bestehende NECP-Lücke und zahlt nicht auf die unionsrechtliche Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 2 EnEff-RL ein, kumulierte Endenergieeinsparungen nach Art. 8 Abs. 1 EnEff-RL zu gewährleisten. Deutschland müsste daher bei einer Schwellenwertanhebung entweder weitere strategische Maßnahmen einführen oder bestehende verstärken, um die NECP-Lücke zu schließen, oder den grundlegenden Ansatz wechseln und ein Energieeffizienzverpflichtungssystem nach Art. 9 EnEff-RL etablieren.

Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner: Susanne Weber und Oliver Antoni