Beschleunigung von Genehmigungsverfahren ante portas – auch für Elektrolyseure?

25. Juli 2023 / 5 Minuten Lesedauer

Wasserstoff spielt eine wichtige Rolle in der Energiewende. Gelten neue Beschleunigungsregelungen bei Genehmigungsverfahren auch bei Elektrolyseuren? (Foto: Freepik)

Die EU hat sich in ihrem Green Deal ambitionierte Ziele für den Ausbau erneuerbarer Energien sowie für die heimische Wasserstoffproduktion gesetzt. Bis 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch mindestens 45 Prozent betragen. Außerdem sollen zehn Millionen Tonnen erneuerbarer Wasserstoff in der EU produziert werden. Mit der Reform der Erneuerbare-Energien-Richtlinie wird der Ausbau von Energieerzeugungsanlagen nun massiv gestärkt, insbesondere durch die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. Gibt es auch eine Beschleunigung beim Ausbau von Elektrolyseuren?

Im Grunde sind sich alle einig: Für das Erreichen der EU-Klimaziele brauchen wir erneuerbaren Wasserstoff in großen Mengen. Ein wesentlicher Aspekt des Wasserstoffhochlaufs ist die Errichtung von Elektrolyseuren zur Produktion von Wasserstoff. Das Unionsrecht entwickelt sich auch im Hinblick auf die Vorgaben und Beschleunigungspunkte für die Genehmigung von Elektrolyseuren dynamisch. Dieses Anliegen soll derzeit gleich in drei Rechtsakten adressiert werden: in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, der Gas-Wasserstoff-Richtlinie und der Netto-Null-Industrie-Verordnung (NZIA). Doch führen diese Neuregelungen auch tatsächlich zu einer Verfahrensbeschleunigung?

Welche Beschleunigungsvorgaben gibt es?

Der EU-Gesetzgeber setzt zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren vor allem auf drei Instrumente: die Bündelung der Verfahren in einem Verfahren, das von einer einzigen Behörde durchgeführt wird („one-stop-shop“), die Festlegung von Verfahrenshöchstdauern und die Ausweisung besonderer Beschleunigungsgebiete.

Während die Gas-Wasserstoff-RL und der NZIA Elektrolyseure ausdrücklich in ihrem Anwendungsbereich erfassen und Regelungen zu Genehmigungsverfahren enthalten, findet sich in der Erneuerbaren-RL keine explizite Bezugnahme auf Elektrolyseure. Allerdings unterfallen Elektrolyseure dort dem weiten Begriff der Energiespeicher, die wiederum Gegenstand umfangreicher Beschleunigungsbemühungen sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 EE-RL i.V.m. Art. 2 Nr. 59 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL).

One-Stop-Shop und Höchstdauer für Verfahren

Der EU-Gesetzgeber hat in allen drei Rechtsakten die Etablierung von One-Stop-Shops für Genehmigungsverfahren von Elektrolyseuren vorgesehen (Art. 16 Abs. 1, Abs. 3 EE-RL, Art. 7 Abs. 6 Gas-Wasserstoff-RL und Art. 4 NZIA). Daneben findet sich auch jeweils die Festlegung einer Höchstdauer für dieses Verfahren. Die Gas-Wasserstoff-RL sieht hierbei eine Höchstdauer von zwei Jahren vor (Art. 7 Abs. 3 Gas-Wasserstoff-RL). Der NZIA unterscheidet dagegen zwischen Projekten mit einer Fertigungskapazität von weniger als einem GW (nicht länger als zwölf Monate) und solchen mit mehr als einem GW (maximale Dauer von 18 Monaten) (Art. 6 Abs. 1 NZIA). In der Erneuerbaren-RL richtet sich die Höchstdauer danach, ob der als vor-Ort-Speicher errichtete Elektrolyseur innerhalb oder außerhalb eines Beschleunigungsgebietes für erneuerbare Energien installiert werden soll. Innerhalb dieser Gebiete darf das Genehmigungsverfahren nicht länger als sechs Monate dauern (Art. 16a Abs. 2 S. 1 EE-RL), außerhalb ist die Höchstdauer auf ein Jahr festgesetzt (Art. 16b Abs. 2 UAbs. 2 EE-RL).

Für das Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Elektrolyseuren gibt es mithin vier unterschiedliche Angaben zur Dauer des Verfahrens, wobei sich keine der Regelungen ausschließlich auf Elektrolyseure bezieht. Es ist somit in jedem Einzelfall zu prüfen, um welches Anlagenkonzept es sich handelt, um die richtige Frist für die Verfahrensdauer zu identifizieren – im Zweifel gilt immer die strengste Vorgabe.

Beschleunigungsgebiete für Elektrolyseure?

Schließlich findet sich sowohl in der Erneuerbaren-RL als auch im NZIA die Möglichkeit zur Ausweisung besonderer (Beschleunigungs-)Gebiete. Die Erneuerbaren-RL führt neben den bereits erwähnten Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien (Art. 15c EE-RL) auch spezielle Gebiete für Netz- und Speichertechnologien (Art. 15e EE-RL) ein. Werden Elektrolyseure in diesen Gebieten errichtet, so sind sie im Genehmigungsverfahren von bestimmten umwelt- und naturschutzrechtlichen Prüfungen befreit. Auch der NZIA sieht Gebietsausweisungen auf Planungsebene vor, allerdings sind dort nur bestimmte umwelt- und naturschutzrechtliche Prüfungen miteinander zu kombinieren (vgl. Art. 8 NZIA).

Bewertung und Ausblick

Die EU hat zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren einige Stellschrauben angezogen – auch für Elektrolyseure. Die neuen Vorschriften haben zwar ein erhebliches Beschleunigungspotential für Erneuerbare-Energien-Anlagen, nicht jedoch notwendigerweise auch für Elektrolyseure.

Insbesondere ist die Dauer der Genehmigungsverfahren hier nicht das zentrale Hindernis. Eine europäische Regelung zu Höchstfristen ist grundsätzlich begrüßenswert, die alleinige Festsetzung jedoch ein zahnloser Tiger, sofern an die Missachtung keine nachteiligen Rechtsfolgen geknüpft sind. Keiner der drei Rechtsakte sieht eine solche Regelung bei Fristverstoß vor, insbesondere gilt die in der Erneuerbaren-RL neu eingeführte Genehmigungsfiktion nicht für die abschließende Entscheidung (Art. 16a Abs. 6 EE-RL). Bei Fristverstößen besteht somit weiterhin eine Regelungslücke. Für den deutschen Kontext werden die Bestimmungen zur maximalen Dauer des Genehmigungsverfahrens ohnehin kaum eine Beschleunigungswirkung entfalten. Schon jetzt gilt eine maximale Verfahrensdauer von sieben Monaten (§ 10 Abs. 6a BImSchG).

Auch die Ausweisung bestimmter Beschleunigungsgebiete entfaltet zwar bei Windenergieanlagen und Netzen ein großes Beschleunigungspotenzial, da hier aufwendige Artenschutzprüfungen durchzuführen sind. Bei Elektrolyseuren sind diese indes nicht die zentralen Verzögerungsgründe. Bei der Gas-Wasserstoff-RL ist kritisch zu bewerten, dass die Regelung zum Genehmigungsverfahren weder zwischen Erdgas- und Wasserstoffinfrastruktur noch zwischen Infrastruktur für erneuerbaren und sonstigen Wasserstoff unterscheidet. Hier sollten im Trilogverfahren ambitioniertere Vorgaben für Elektrolyseure für erneuerbaren Wasserstoff vorgesehen werden.

Als wesentliches Hindernis für die schnelle Durchführung von Genehmigungsverfahren kommt vielmehr die Erfassung jeglicher Elektrolyseure im Anwendungsbereich der Industrieemissions-Richtlinie in Betracht. Diese Regelung führt dazu, dass stets ein förmliches BImSchG-Verfahren gem. § 10 BImSchG durchzuführen ist. Zudem besteht keine Möglichkeit zur Durchführung eines vereinfachtes Verfahrens nach § 19 BImSchG. Im Rahmen der aktuellen Reform der Industrieemissions-RL sollte daher in Erwägung gezogen werden, für bestimmte Anlagenkonzepte, z.B. Elektrolyseure mit geringer bis mittlerer Leistung oder für erneuerbaren Wasserstoff, Privilegierungen vorzusehen.

Ihre AnsprechpartnerInnen: Ronja Busch und Fabian Pause