Archiv für Juni 2024

Rechtlicher Impuls zur kommunalen Wärmeplanung bei der Stadt Köln

Köln/Würzburg, 27. Juni 2024

Bei der kürzlich erfolgten Auftaktveranstaltung des verwaltungsinternen Koordinierungsgremiums der Stadt Köln gab Svenja Henschel von der Stiftung Umweltenergierecht einen Überblick über die Kernregelungen des Wärmeplanungsgesetzes. Dabei stellte sie insbesondere die rechtliche Unverbindlichkeit der Wärmeplanung als strategisches Planungsinstrument heraus.

Zugleich wurden von ihr die bestehenden Pflichten der Verwaltung sowie der Betreiber eines Energieversorgungs- oder Wärmenetzes zur Berücksichtigung der Darstellungen des Wärmeplans aufgezeigt und die damit einhergehende Wechselwirkung zu anderen Planungen und kommunalen Aufgaben wie der Bauleitplanung thematisiert. Ferner wurde erläutert, inwieweit die im Rahmen der Wärmeplanung erhobenen Daten zu anderen Zwecken weiterverwendet werden können und es wurde überblicksartig dargestellt, welche Instrumente den Gemeinden bereits jetzt zur Umsetzung der Wärmepläne zur Verfügung stehen.

EU-Kommission erweitert Wasserstoff-DelVO auf alle Einsatzarten

Duisburg, 26. Juni 2024

Im Rahmen des Projekttreffens der Transferforschung der Reallabore aus den Bereichen Sektorenkopplung und Wasserstofftechnologien hat Oliver Antoni von der Stiftung Umweltenergierecht heute vorgestellt, dass die EU-Kommission die Wasserstoff-DelVO geändert hat. Diese enthält Vorgaben dafür, unter welchen Voraussetzungen grüner Wasserstoff (RFNBO) produziert werden muss, damit er auf die vielfältigen Wasserstoffziele angerechnet werden kann (ausführliche Informationen hierzu liefert die Würzburger Studie zum Umweltenergierecht #32 von November 2023).

Diese Vorgaben galten zunächst ausschließlich für den Verkehrssektor. Durch die novellierte Erneuerbare-Energien-Richtlinie war jedoch angelegt, dass diese Wasserstoff-Vorgaben auf andere Sektoren zu erweitern sind. Dies hat die EU-Kommission nun umgesetzt. Die Änderungs-VO ist am 21. Mai 2024 im Amtsblatt veröffentlicht worden und 20 Tage danach in Kraft getreten.

Knapp zwei Jahre § 2 EEG 2023 und Art. 3 EU-Notfall-Verordnung: Tragen die Normen zur Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren bei?

Würzburg, 21. Juni 2024

In dem kürzlich veröffentlichten Aufsatz „Gesetzgeberische Wertungsentscheidungen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien – eine Zwischenbilanz zu Inhalt und Wirkungsweise von § 2 EEG 2023 und Art. 3 EU-Notfall-Verordnung“ analysieren Frank Sailer und Saskia Militz von der Stiftung Umweltenergierecht den Inhalt und die Wirkungsweisen des § 2 EEG 2023 und des Art. 3 EU-Notfallverordnung. Dabei ziehen sie eine erste, positive Zwischenbilanz.

In § 2 EEG 2023 schreibt der Gesetzgeber für alle Rechtsbereiche und für Behörden und Gerichte verbindlich ein höchstrangiges öffentliches Interesse an den erneuerbaren Energien und damit eine strikte Gewichtungsvorgabe fest. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um eine gesetzgeberische Wertungsdirektive, die die wertungsoffenen Spielräume etwa bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen „vorprägt“ und einen relativen Gewichtungsvorrang für die erneuerbaren Energien schafft. Dies erleichtert rechtssichere Abwägungsentscheidungen und trägt zu einer Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren bei.

Zur Zusammenfassung

Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land in Deutschland

Würzburg, 21. Juni 2024

Auf Einladung des Juristischen Beirats des Bundesverband WindEnergie gab Maria Deutinger von der Stiftung Umweltenergierecht einen Überblick über die im Referentenentwurf geplante Umsetzung der Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land. Thematisiert wurde zunächst, welche Anforderungen der Entwurf an die Ausweisung solcher Gebiete stellt. Ein weiterer Fokus lag auf den zu erwartenden Genehmigungserleichterung in den Beschleunigungsgebieten. Der Vortrag zeigte darüber hinaus an einigen Stellen Nachbesserungs- und Konkretisierungsbedarf auf, damit die Beschleunigungsgebiete auch tatsächlich beschleunigende Wirkung entfalten können.

Anpassungen im bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht der Bundesländer zur Beschleunigung des Windenergieausbaus

Dessau-Roßlau, 14. Juni 2024

Während bauplanungsrechtliche Abstandsflächen der Einhaltung der städtebaulichen Belange dienen, liegt der Schutzzweck der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen in einer ausreichenden Belüftung, Belichtung und Besonnung sowie der Verhinderung von Brandübertragung. Diese Regelungen gelten auch für Windenergieanlagen, die Folge sind große Abstandsflächen. Liegen diese auf Nachbargrundstücken, müssen sie rechtlich gesichert werden, was zu einer Verzögerung der Genehmigungsverfahren oder gar der Verhinderung von Windenergieanlagen führen kann. Aufgrund der Bauweise von Windenergieanlagen und dem Errichtungsstandort im Außenbereich, werden die Schutzzwecke des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts durch sie aber gar nicht beeinträchtigt.

Zu diesem Thema haben Saskia Militz und Frank Sailer von der Stiftung Umweltenergierecht für das Umweltbundesamt einen Zwischenbericht verfasst. Dabei erscheint aus rechtswissenschaftlicher Perspektive – nach dem Vorbild Mecklenburg-Vorpommerns – die Aufhebung der Abstandsflächenregelungen für Windenergieanlagen empfehlenswert, da dies auch nicht mit Schutzeinbußen verbunden wäre. Die Ergebnisse wurden zudem auf der 49. Sitzung der Bund-Länder-Initiative Windenergie (BLWE) am 12. Juni 2024 von Saskia Militz vorgestellt.

Probleme bei der Zustellung von E-Mails

Würzburg, 12. Juni 2024

Seit gestern besteht das Problem, dass von der Stiftung Umweltenergierecht versandte E-Mails an externe E-Mail-Adressen teilweise nicht zuverlässig zugestellt werden können. Aufgrund dessen kann von Mitarbeitenden der Stiftung Umweltenergierecht ggf. nicht zeit- oder fristgerecht auf E-Mails geantwortet werden. Leider erhalten die Mitarbeitenden auch nicht in allen Fällen eine Benachrichtigung, dass die E-Mails nicht zugestellt werden konnten, was die Nachvollziehbarkeit zusätzlich erschwert.

Wir stehen schon seit gestern mit unserem IT-Dienstleister in Kontakt und hoffen, das Problem schnellstmöglich beheben zu können.

Sollten Sie auf eine Antwort oder eilige Fristsachen der Stiftung Umweltenergierecht warten, rufen Sie uns bitte an: 0931/794077-0