Statut für den

 

Präambel

In den nächsten Jahren werden tiefgreifende Veränderungen des Rechtsrahmens in Deutschland – vom Bund bis zu den Kommunen – und in der Europäischen Union sowie darüber hinaus erforderlich, um die Klimaschutzziele so weit wie möglich zu erreichen. Dadurch wird der ohnehin bestehende Forschungsbedarf rund um die Weiterentwicklung des die Transformation der Energieversorgung steuernden Rechtsrahmens vorübergehend erheblich zunehmen.

Die Stiftung Umweltenergierecht wird sich diesem zusätzlichen Forschungsbedarf annehmen. Aufbauend auf dem Fundament der bisherigen Arbeit wird sie auch die Rahmenbedingungen für diese Transformationsschritte erforschen und weitere Impulse für die Rechtsentwicklung geben. Um die Stiftung Umweltenergierecht im stärkerem Maß als bisher und unabhängig von der Verfügbarkeit von Drittmitteln in die Lage zu versetzen, diese Aufgabe wahrzunehmen, wird sie anlässlich des 10. Jahrestags ihrer Gründung mit zusätzlichen Finanzmittel ausgestattet.

Diese zusätzlichen Finanzmittel werden nach dem Vorbild einer Verbrauchsstiftung in die Stiftung als zusätzlicher Kapitalstock auf Zeit eingebracht. Dieses Kapital soll vollständig für die Finanzierung der Forschung innerhalb der relevanten Zeit aufgebraucht werden. Dadurch kann es effektiver wirken, als wenn lediglich die Erträge des Kapitals den Zweck der Stiftung Umweltenergierecht fördern würden. Gleichzeitig bietet dieses Kapital auf Zeit die Vorteile des dauerhaft zu erhaltenden Stiftungskapitals – Planbarkeit in der Mittelbereitstellung und Unabhängigkeit von laufenden Mittelzuflüssen.

 

Artikel 1 ENERGIEVORRAT

Das Sondervermögen ist unselbständiger Teil des Vermögens der Stiftung Umweltenergierecht und trägt den Namen „ENERGIEVORRAT – Stiftungsfonds für gutes Klimaschutzrecht“.

 

Artikel 2 Zweck des ENERGIEVORRATS

Der ENERGIEVORRAT dient der Verwirklichung des Stiftungszwecks nach § 2 der Satzung der Stiftung Umweltenergierecht vom 1. März 2011. Er soll insbesondere dafür eingesetzt werden, die Forschung der Stiftung Umweltenergierecht zu den bis 2035 erforderlichen Transformationsschritten zu ermöglichen und deren Ergebnisse zu verbreiten.

 

Artikel 3 Ausstattung des ENERGIEVORRATS

(1) Der ENERGIEVORRAT wird mit den der Stiftung Umweltenergierecht zugewendeten Mitteln ausgestattet, die von Spendern gezielt dem ENERGIEVORRAT zugeordnet werden. Dies erfolgt mit der Maßgabe, dass diese das Vermögen der Stiftung zeitlich befristet erhöhen sollen, um die Zwecke nach Artikel 2 zu verwirklichen.

(2) Eine Zuwendung an den ENERGIEVORRAT ist jederzeit möglich.

 

Artikel 4 Verbrauch des ENERGIEVORRATS

(1) Der ENERGIEVORRAT soll bis zum 31.12.2031 verbraucht werden. Der Zeitraum kann durch Beschluss des Vorstandes verlängert werden, wenn am 01.01.2031 entsprechende Mittel verfügbar sind.

(2) Das Sondervermögen soll so verbraucht werden, dass nach Ablauf des Jahres 2024 noch möglichst 50 Prozent und nach Ablauf des Jahres 2027 noch mindestens 25 Prozent des am 01.01.2022 verfügbaren Kapitals des ENERGIEVORRATS erhalten sind.

(3) Das am 31.12.2031 oder dem vom Vorstand nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt noch verfügbare Kapital des ENERGIEVORRATS kann der freien Rücklage zugeführt werden.

 

Artikel 5 Rechnungslegung und Berichterstattung

(1) Das Kapital des ENERGIEVORRATS kann gemeinsam mit dem sonstigen Vermögen der Stiftung Umweltenergierecht auf gemeinsamen Konten verwaltet werden. Eine Trennung der Mittel und der auf sie entfallenden Erträge soll nachvollzogen werden können.

(2) Jährlich soll der verbleibende Kapitalstand des ENERGIEVORRATS festgestellt und veröffentlicht werden.

 

Investieren Sie jetzt in den ENERGIEVORRAT!

Konto für Spenden zum ENERGIEVORRAT

Fürstlich Castell‘sche Bank
IBAN: DE88 7903 0001 1000 993800
BIC: FUCEDE77

Oder spenden Sie hier direkt online.

 

 

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Hannah Lallathin
Referentin Fundraising
Tel.: +49-931-79 40 77-24
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