Gutachten: Rechtswissenschaftliche Analyse zum „Wirtschaftlichkeitsgebot“ in § 5 EnEG und § 25 EnEV

Ein Grundprinzip des objektbezogenen Energieeinsparungsrechts ist das sog. „Wirtschaftlichkeitsgebot“, das in § 5 Abs. 1 Energieeinsparungsgesetz (EnEG) kodifiziert ist und für alle Rechtsverordnungen, die auf Grundlage der EnEG erlassen werden, gilt. Danach müssen die Anforderungen, die an die Durchführung von Effizienzmaßnahmen gestellt werden, generell wirtschaftlich vertretbar sein, d. h. sie dürfen bei einer typisierenden Betrachtung die Verpflichteten nicht unverhältnismäßig belasten. Zur Vermeidung von Härtefällen ordnet § 5 Abs. 2 EnEG ferner an, dass in den jeweiligen Rechtsverordnungen Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen werden müssen, soweit es im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte käme. Eine entsprechende Vorschrift enthält § 25 Abs. 1 Energieeinsparverordnung (EnEV), wonach die zuständigen Behörden in Härtefällen auf Antrag Befreiungen von den Anforderungen der EnEV vorzunehmen haben.

Laufzeit: Oktober 2017 bis April 2018

Projektmittel: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

 

Projektbearbeitung

Oliver Antoni (Projektleitung)
Tel: +49 931 794077-0
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Dr. Anna Halbig
Tel: +49 931 794077-0
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Wibke Werner
Tel: +49-931-79 40 77-0
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Projektergebnisse

Anna Halbig, Oliver Antoni,

Das Wirtschaftlichkeitsgebot im Gebäude-Energieeffizienzrecht – Rechtliche Spielräume und Grenzen für den nationalen Gesetzgeber

Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft (EnWZ) 2018, Heft 7, S. 259-264

Inhalt

Ziel des Auftrags war es, gutachterlich die Inhalte und verfassungsrechtlichen Grenzen des Wirtschaftlichkeitsgebots im Energieeinsparungsrecht de lege lata herauszuarbeiten sowie rechtliche Spielräume und Grenzen des europäischen und nationalen Rechts für die rechtliche Weiterentwicklung der Regelungen zum Wirtschaftlichkeitsgebot aufzuzeigen.