Satzung
vom 1. März 2011
Name, Zweck, Gemeinnützigkeit und Vermögen der Stiftung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
Organe der Stiftung
§ 5 Organe der Stiftung
Der Vorstand
§ 6 Zusammensetzung und Berufung des Vorstands
§ 7 Aufgaben des Vorstands
§ 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands
Der Stiftungsrat
§ 9 Zusammensetzung und Berufung des Stiftungsrats
§ 10 Aufgaben des Stiftungsrats
§ 11 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
Das Kuratorium
§ 12 Zusammensetzung des Kuratoriums
§ 13 Aufgaben des Kuratoriums
§ 14 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15 Übergangsvorschrift
§ 16 Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung
§ 17 Vermögensanfall
§ 18 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten
Name, Zweck, Gemeinnützigkeit und Vermögen der Stiftung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung auf
dem Gebiet des Umweltenergierechts“, kurz: „Stiftung Umweltenergierecht“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Würzburg; die Verwaltung kann auch an einem anderen Ort
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geführt werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist es, die Wissenschaft auf dem Gebiet des Umweltenergierechts, des Klimaschutzrechts und des Rechts der Nachhaltigkeit der Energieversorgung auf nationaler, supranationaler und internationaler Ebene zu fördern, um den Rechtsrahmen für eine nachhaltige und effiziente Energieversorgung aus Erneuerbaren Energien zu gestalten.
(2) Der Stiftungszweck soll insbesondere erreicht werden durch
a) eigene Forschungstätigkeiten auf den in Absatz 1 genannten Gebieten oder die Errichtung und der Betrieb von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen zu deren Durchführung,
b) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen,
c) die Förderung wissenschaftlicher Publikationen,
d) die Vermittlung der Forschungserkenntnisse an die Öffentlichkeit,
e) die ideelle und materielle Förderung wissenschaftlicher Einrichtungen, die sich der Durchführung oder Unterstützung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsprojekte im Bereich des Stiftungszwecks widmen, insbesondere von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von als gemeinnützig anerkannten Körperschaften des privaten Rechts sowie die organisatorische Zusammenarbeit dieser juristischen Personen zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zwecks,
f) die Vergabe von wissenschaftlichen Stipendien oder finanziellen Zuwendungen an Wissenschaftler für Forschungsvorhaben und Veröffentlichungen.
(3) Der Stiftungszweck kann sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden. Die Stiftung darf sich insbesondere zur Erfüllung der in Abs. 2 beschriebenen Aufgaben Personen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, die rechtlich oder tatsächlich in die Tätigkeit der Stiftung einbezogen werden, soweit die Stiftung die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen will oder kann.
(4) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.
§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zu lassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht und entsteht auch nicht durch mehrmalige oder über einen längeren Zeitraum erbrachte Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen haben über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.
(2) Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und Ertrag bringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftungen.
(4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Stiftungen und Zustiftungen können ab einem vom Vorstand im Benehmen mit dem Stiftungsrat festzusetzenden Betrag mit dem Namen des Zuwendungsgebers oder einem von diesem zu wählenden Namen (Namensfonds) verbunden werden.
Organe der Stiftung
§ 5 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand,
b) der Stiftungsrat und
c) das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Vorstand
§ 6 Zusammensetzung und Berufung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Den ersten Vorstand berufen die Stifter. Danach wird jeder weitere Vorstand vom Stiftungsrat gewählt und bestellt. Wählbar sind solche Personen, die aufgrund von fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind, insbesondere Rechtswissenschaftler. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. Satz 1 Halbsatz 1 gilt nicht für den ersten berufenen Vorstand.
(3) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen seiner Mitglieder abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstands um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit.
§ 7 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Der Vorsitzende ist stets einzelvertretungsberechtigt. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, ist auch der stellvertretende Vorsitzende einzelvertretungsberechtigt; im Innenverhältnis gilt, dass er die Stiftung nur vertreten soll, wenn der Vorsitzende an der Vertretung verhindert ist. Besteht der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern, ist der stellvertretende Vorsitzende nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtig; auch in diesem Fall gilt Satz 3 zweiter Halbsatz entsprechend. Der Stiftungsrat kann dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied im Einzelfall oder allgemein Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der Stiftungsrat kann auch Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
(3) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Beiräte, Arbeitsgruppen oder Ausschüsse.
(4) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt, und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, an allen Sitzungen des Stiftungsrats und des Kuratoriums teilzunehmen.
(8) Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen sowie über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
(9) Mitglieder des Vorstands können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie den Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.
§ 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen, sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied es verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung schriftlich ihre Zustimmung erteilen (Umlaufverfahren).
(4) Über die in den Sitzungen des Vorstands gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
Der Stiftungsrat
§ 9 Zusammensetzung und Berufung des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Der erste Stiftungsrat sowie dessen erster Vorsitzender und der stellvertretende Vorsitzende werden durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft bestellt. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Kooptation ergänzt. Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig Mitglieder des Stiftungsrats sein.
(2) Die Amtszeit eines Stiftungsratsmitglieds beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Wählbar sind solche Personen, die aufgrund von fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind, insbesondere Rechtswissenschaftler und Klimaforscher.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Positionen im Amt.
(4) Mitglieder des Stiftungsrates können nur aus wichtigem Grund von der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden.
(5) Mitglieder des Stiftungsrats können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat, der hierüber mit 2/3 der Stimmen seiner Mitglieder zu befinden hat. Soweit die Mitglieder des Stiftungsrats ehrenamtlich tätig sind, haben sie den Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.
(6) Der Stiftungsrat kann sich mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen.
(2) Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere
a) die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes,
b) die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung, insbesondere die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr, des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
c) die Feststellung des Jahresabschlusses,
d) die Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers.
(3) Der Stiftungsrat ist berechtigt, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.
§ 11 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben. Die Mitglieder des Vorstands sind zu allen Sitzungen des Stiftungsrats innerhalb der in Satz 2 genannten Frist einzuladen.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Stiftungsrat beschließt außer in den in dieser Satzung ausdrücklich benannten Fällen mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder; § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben (Umlaufverfahren).
(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufzubewahren.
Das Kuratorium
§ 12 Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten aus den Bereichen Wissenschaft, Politik und Praxis, die über besondere wissenschaftliche oder praktische Qualifikationen im Bereich des Umweltenergierechts oder der Umwelt- bzw. Energiepolitik verfügen. Mitglieder des Kuratoriums sind auch natürlichen Personen, die bestimmte Mindestbeträge gestiftet oder zugestiftet haben bzw. von diesen Stiftern oder Zustiftern benannt wurden. Bei juristischen Personen als Stifter oder Zustifter gilt Satz 2 letzter Halbsatz entsprechend. Einzelheiten legt der Vorstand im Benehmen mit dem Stiftungsrat fest.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Stiftungsrat berufen. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Vorstand berufen. Die Zugehörigkeit der vom Stiftungsrat berufenen Mitglieder des Kuratoriums beläuft sich auf vier Jahre. Wiederberufungen sind möglich.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Die Stifter bestimmen im Stiftungsgeschäft den ersten Vorsitzenden und ersten den Stellvertreter des Vorsitzenden.
§ 13 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät den Vorstand in allen wissenschaftlichen Fragen, die mit der Erreichung des Stiftungszwecks in Zusammenhang stehen. Das Kuratorium soll insbesondere Impulse für die wissenschaftliche Arbeit der Stiftung geben, interdisziplinäre Fragestellungen anregen sowie die Stiftung bestmöglich bei der erfolgreichen Gestaltung ihrer Arbeit und deren Bekanntmachung in der Öffentlichkeit unterstützen. Das Kuratorium kann Empfehlungen für die Arbeit des Vorstands beschließen.
(2) Das Kuratorium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Einsicht in den Wirtschaftsplan für das jeweilige Haushaltsjahr sowie in den Jahresabschluss und in den Tätigkeitsbericht des Vorjahres nehmen.
§ 14 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Kuratoriums mit einer Frist von vier Wochen zu einer Sitzung einberufen werden. Die Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats sind zu allen Sitzungen des Kuratoriums innerhalb der in Satz 1 genannten Frist einzuladen.
(2) Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
(3) Über die in den Sitzungen des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Kuratoriums sind zu sammeln und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufzubewahren.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15 Übergangsvorschrift
(1) § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gilt nicht für den ersten durch das Stiftungsgeschäft berufenen Vorstand; § 9 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für den ersten durch das Stiftungsgeschäft berufenen Stiftungsrat.
(2) Das Kuratorium ist durch den Vorstand spätestens zum 1. Januar des Jahres zu bestellen, das dem Jahr folgt, in dem das Stiftungskapital am 30. Juni fünf Millionen Euro betragen hat.
(3) Bis zur Bestellung des Kuratoriums nimmt der Stiftungsrat die Aufgaben des Kuratoriums nach § 13 wahr.
§ 16 Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung
(1) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks nach Stifterwillen erforderlich sind. Sie bedürfen der Zustimmung von ⅔ der Mitglieder des Vorstands und ⅔ der Mitglieder des Stiftungsrates. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.
(2) Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist. Sie bedürfen der Zustimmung von ⅔ der Mitglieder des Vorstands und ¾ der Mitglieder des Stiftungsrates. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.
§ 17 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an
Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU, An der Bornau 2, 49090 Osnabrück)
mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die geänderte künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 18 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.
(2) Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.