Rechtliche Beratung zum Regionalnachweisregister

Grünstrom oder Graustrom? Ein Regionalnachweis soll für den Verbraucher mehr Klarheit schaffen.

Wie kann der durch das EEG geförderte Strom auch als Grünstrom an Kunden geliefert werden? Diese Frage beschäftigt viele Akteure seit Inkrafttreten des EEG im Jahr 2000. Die bisherige Rechtslage führt dazu, dass die EEG-Strommengen letztlich als sogenannter Graustrom behandelt werden, alle Stromlieferanten weisen auf den Rechnungen den rechnerischen EEG-Anteil als Teil des Strommix aus. Aus vielerlei Gründen – von der Steigerung der Akzeptanz bis hin zur Etablierung neuer Geschäftsmodelle – haben Unternehmen nach Möglichkeiten gesucht, z. B. den Anwohnern von Windparks auch Strom aus „ihren“ Anlagen anbieten zu können.

Die Stiftung Umweltenergierecht analysiert diesen Entwicklungsprozess bereits von Anfang an. „Ausgehend von europarechtlichen Fragestellungen der Grünstromvermarktung, über die Diskussion der ersten Modellvorschläge bis hin zu ersten Umsetzungsfragen waren die verschiedenen Aspekte der Grünstromvermarktung Teil unserer Arbeit“, beschreibt Dr. Markus Kahles, Projektleiter bei der Stiftung Umweltenergierecht, die Ausgangslage. Zuletzt hat die Stiftung im Rahmen des jeweils im Herbst stattfindenden Expertenworkshops zu Rechtsfragen der Direktvermarktung die Fragen der Regionalnachweise mit Politik, Wissenschaft und Praxis ausgiebig diskutiert.

EEG-Novelle: neue regionale Grünstromkennzeichnung für höhere Akzeptanz der Energiewende

Im Zuge der Novellierung des EEG 2017 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Strom mittels sogenannter Regionalnachweise zu kennzeichnen, §§ 3 Nr. 38, 79a EEG 2017. Mit der EEG-Novelle hat das Umweltbundesamt (UBA) daher die Aufgabe zur Einrichtung eines Regionalnachweisregisters erhalten, um so die Voraussetzungen für die regionale Grünstromkennzeichnung zu schaffen. Zusammen mit dem Hamburg Institut und dem finnischen Spezialisten für Herkunftsnachweisregister Grexel berät die Stiftung Umweltenergierecht das UBA zu speziellen und grundlegenden rechtlichen Fragestellungen im Zuge des Aufbaus des Regionalnachweisregisters.

Sobald das Regionalnachweisregister seine Arbeit aufgenommen hat, wird es Elektrizitätsversorgungsunternehmen ermöglichen, ihren Endkunden mittels Regionalnachweisen in Höhe des EEG-Anteils in der Stromkennzeichnung nachzuweisen, dass der gelieferte Strom aus EEG-geförderten Anlagen stammt, die sich in der Region des Letztverbrauchers befinden. Die Region des belieferten Letztverbrauchers umfasst dabei alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 km um dessen Postleitzahlengebiet befinden. Durch diese neue regionale Grünstromkennzeichnung erhofft sich der Gesetzgeber, die Akzeptanz der Energiewende vor Ort zu erhöhen.

Forschung zu europäischem Einfluss auf deutsches Recht der Stromkennzeichnung

„Die Regionalnachweise erlauben zwar zukünftig, ein Grünstromprodukt mit einer zusätzlichen regionalen Eigenschaft in Höhe des EEG-Anteils zu versehen und Endkunden innerhalb der Region anzubieten, sie lösen aber nicht die grundsätzlichen Fragen der Grünstromkennzeichnung“, fasst Dr. Markus Kahles zusammen. Doch mit dem Winterpaket der EU-Kommission warten schon die nächsten Herausforderungen auf die Marktakteure, denn dort sind neue Vorschläge zur Auktionierung und Nutzung von Herkunftsnachweisen für geförderten Grünstrom in der Stromkennzeichnung enthalten, die nicht direkt mit der heutigen Rechtslage kompatibel sind. Die derzeitigen Arbeiten zum Regionalnachweisregister werden daher kein Schlusspunkt sein, die Würzburger Rechtswissenschaftler arbeiten bereits an einem Hintergrundpapier zur möglichen zukünftigen Rechtslage in Europa und deren potentieller Auswirkung auf das Recht der Stromkennzeichnung in Deutschland.

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